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Baugenehmigungen in Nds

Werbeanlagen sind in Niedersachsen unter bestimmten Voraussetzungen als bauliche Anlagen baugenehmigungspflichtig!

Baugenehmigungen sind Angelegenheit der jeweiligen Bundesländer. In Niedersachsen regelt die Niedersächsische Bauordnung (NBauO) die Erfordernisse. Für Werbeanlagen ist insbesondere § 50 von Bedeutung. Grundsätzlich sind Werbeanlagen bauliche Anlagen und somit genehmigungspflichtig. Allerdings reicht in der Regel ein vereinfachtes Baugehmigungsverfahren nach § 63 NBauO aus. Es ist nicht zwangsläufig ein Architekt, Bauingenieur oder Statiker als Entwurfsverfasser erforderlich, gemäß § 53 Abs. 9 reicht die Unterschrift einer Fachkraft mit entsprechender Ausbildung oder Berufserfahrung aus!

Für welche Werbeanlagen eine Genehmigung erforderlich ist, kann am einfachsten beantwortet werden, indem Sie sich die wenigen genehmigungsfreien Werbeanlagen ansehen. Im Anhang zu § 60 Abs. 1 der NBauO werden diese verfahrensfreien Baumaßnahmen aufgelistet. Für Werbeanlagen und Masten sind die Nummern 4 und 10 interessant bzw. relevant. Alle Werbeanlagen die nicht unter diese Punkte fallen, müssen demnach als baugenehmigungspflichtig betrachtet werden!

Hier finden Sie die für Werbeanlagen wichtige Anlage zur NBauO

Bauantragsformular gemäß § 63 NBauO als PDF (Stand: 2018)

In der Regel müssen Sie dem Bauantrag folgende Unterlagen 3-fach beifügen:

  • schriftlicher Antrag
  • Flurkarte 1:500 oder 1:1000 mit Lage der Werbeanlage (rot)
  • Beschreibung
  • Visualisierung
  • ggfs. Statik (z.B. bei Pylonen und anderen frei stehenden Werbeanlagen)

(Alle vorgenannten Angaben verstehen sich ohne Gewähr, fragen Sie im Zweifel beim Bauamt Ihrer Stadt oder Gemeinde nach oder ziehen Sie einen Architekten hinzu!)

Bauantrag für Werbeanlagen in Niedersachsen
Support Person
Thomas Wolter

(Geschäftsführer)
Ich bin gerne für Sie da, schreiben Sie mir oder rufen Sie mich an:

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